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AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Allgemeines

inveoo arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden; Dies auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGBs. Der Auftraggeber akzeptiert mit Abschluss des Vertrages die AGBs in vollem Umfang. Grundsätzlich gilt das Schriftlichkeitsgebot. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, allenfalls abweichende Regelungen insbesondere AGBs des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie von inveoo schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis. Die Verpflichtungen von inveoo richten sich ausschließlich nach dem Umfang und Inhalt eines von inveoo entgegengenommenen Auftrages oder einer von inveoo ausgestellten Auftragsbestätigung und diesen „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen“ in den der Art des Auftrages entsprechenden Abschnitten. In subsidiärer Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma inveoo gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs und die Softwarebedingungen der Elektronikindustrie Österreichs (herausgegeben vom Fachverband der Elektroindustrie Österreichs) in der jeweils aktuellen Form.

2. Umfang und Lieferung

Der genaue Umfang der Dienstleistungen von inveoo ist in der jeweiligen Auftragsbestätigung für den Auftraggeber festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt inveoo die Dienstleistungen während den bei inveoo üblichen Geschäftszeiten. Grundlage der für die Leistungserbringung von inveoo eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des Auftraggebers, wie er auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des Auftraggebers eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird inveoo auf Wunsch des Auftraggebers ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Bei bereits laufenden Projekten muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des „Change Requests“ die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend. inveoo ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist. Leistungen durch inveoo, die vom Auftraggeber über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom Auftraggeber nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei inveoo gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der inveoo üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den Auftraggeber  oder sonstige nicht von inveoo zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Sofern inveoo auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. inveoo ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich. Der Vertrag wird, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung erfolgte, am Sitz von inveoo erfüllt. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Diesbezüglich geht die Gefahr mit Übergabe oder Absendung des Liefer-/Leistungsgegenstandes auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber mit der Annahme im Verzug ist. An inveoo verrechnete ARA-Beiträge gehen auf den Auftraggeber über, beziehungsweise werden weiter verrechnet. Erfolgt betreffend der Übernahme der Kosten eines Transports keine gesonderte Vereinbarung, so werden die tatsächlich anfallenden Kosten zur Verrechnung gebracht.

3. Preise und Zahlung

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Kosten von Programmträgern, sowie allfällige Vertragsgebühren sofern diese, nicht im Verkaufspreis inkludiert sind, werden gesondert in Rechnung gestellt. Preisänderungen sind vorbehalten. Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort bei Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung von Leistungen durch inveoo. Bei Zahlungsverzug ist inveoo berechtigt, sämtliche daraus entstehende Spesen und Kosten, auch Kosten des notwendigen Einschreitens von Inkassounternehmen oder Anwälten, sowie bankübliche Verzugszinsen zusätzlich zu verrechnen. Bei inveoo einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Spesen, dann die vorprozessualen Kosten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, dann das aushaftende Kapital beginnend bei der ältesten Schuld. Darüber hinaus ist inveoo bei Zahlungsverzug berechtigt, Leistungen aus Dienstleistungsverträgen mit schriftlicher Verständigung an den Vertragspartner bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen oder das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Gerät der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist inveoo berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen zurückzubehalten. Soweit die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist inveoo berechtigt, neue Lieferfristen unter Bedachtnahme auf die sonstigen Lieferverpflichtungen nach geeignetem Ermessen zu bestimmen. Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen, im Zusammenhang mit gegenständlichem Vertragsverhältnis, gegenüber inveoo und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von inveoo nicht anerkannter Mängel, ist ausgeschlossen. Eine Zurückhaltung von Leistungen durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn seitens inveoo ein schriftliches Zugeständnis im Hinblick auf Erfüllungs-, Garantie-, oder Gewährleistungsansprüche abgegeben wurde. inveoo ist berechtigt, Verträge über den Bezug von Dienstleistungen und sonstige Dauerschuldverhältnisse durch schriftliche oder elektronische Mitteilung, ohne Angabe von Gründen, unter Einhaltung einer 14 tägigen Kündigungsfrist zu kündigen. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Verantwortung des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers. Bei Durchführung des Auftrages anfallende Reisekosten und sämtliche anfallenden Spesen sind vom Auftraggeber neben den vereinbarten Preisen zu tragen. Falls der Auftraggeber Leistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit verlangt, hat er die anfallenden Mehrkosten zusätzlich zu tragen. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Der Auftraggeber sorgt über die vertragliche Nebenpflicht hinaus besonders sorgfältig für den aktuellen Stand aller zur Verrechnung notwendigen Daten (Adressänderung, Bankdatenänderung usw.).

4. Mitwirkungs- und Bereitstellungspflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch inveoo erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von inveoo enthalten sind. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden, stellt der Auftraggeber die zur Erbringung der Dienstleistungen durch inveoo erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur, Rechnerleistung und gegeben falls auch Testdaten, in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der Auftraggeber für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der Auftraggeber ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von inveoo Weisungen gleich welcher Art zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den von inveoo benannten Ansprechpartner herantragen. Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von inveoo zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von inveoo geforderten Form zur Verfügung und unterstützt inveoo auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim Auftraggeber, die Änderungen in den von inveoo für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit inveoo hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang von inveoo enthalten ist, wird der Auftraggeber auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von inveoo erforderlichen Passwörter, Lizenzen, Dokumente und Logs vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber wird die an inveoo übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können. Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass inveoo in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass inveoo und/oder die durch inveoo beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim Auftraggeber erhalten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von inveoo erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von inveoo zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei inveoo jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von inveoo eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der Auftraggeber haftet bei inveoo für jeden Schaden. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des Auftraggebers unentgeltlich.

5. Leistungsstörung und höhere Gewalt

inveoo verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt inveoo die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist inveoo verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem sie nach ihrer freien Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Punkt 4, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von inveoo erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. inveoo wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen. Der Auftraggeber wird inveoo bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail an inveoo zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten von inveoo an den Auftraggeber. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate. § 924 ABGB „Vermutung der Mangelhaftigkeit“ wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem Auftraggeber von inveoo überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Die Aufrechnung des Auftraggebers gegen Forderungen von inveoo ist ausgeschlossen. Ausgenommen, inveoo hat die Forderung des Auftraggebers schriftlich anerkannt oder diese wurde gerichtlich festgestellt. Zum Schadenersatz ist inveoo in allen in Betracht kommenden Fällen (z.B. Verzugsschaden, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Schadenersatz aus positiver Vertragsverletzung, Schadenersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluss etc.) nur dann verpflichtet, wenn seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grobes Verschulden nachgewiesen wird. Sämtliche Ansprüche dieser Art verjähren in 12 Monaten nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung beschränkt sich darüber hinaus gehend in jedem Fall dem Grunde und der Höhe nach auf die Leistung der Betriebshaftpflicht-Versicherung von inveoo.

6. Eigentumsvorbehalt

inveoo behält an sämtlichen von ihm gelieferten Geräten und Softwareprodukten bis zur vollständigen Bezahlung derselben das Eigentum. Der Auftraggeber ist zu einer Veräußerung der Geräte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes dann berechtigt, wenn die Geräte bzw. die Software zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben wurden und der Auftraggeber inveoo den Drittschuldner bekannt gibt. Er tritt hiermit schon jetzt seine ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber Dritten entstehenden Forderungen ab und vermerkt die Abtretung in hinreichender Form in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. inveoo behält sich das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind generell unzulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum unter Hinweis auf die Rechte der inveoo abzuwehren und diesen unverzüglich zu unterrichten. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, die Gegenstände im Vorbehaltseigentum auf Verlangen unverzüglich inveoo herauszugeben. Die Rückgabeaufforderung gilt jedoch nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von inveoo ausdrücklich schriftlich erklärt wird. inveoo ist berechtigt, das Vorbehaltseigentum anderweitig freihändig zu verwerten, wobei der Erlös auf die Forderung gegen den Auftraggeber anzurechnen ist.

7. Nutzungsrecht und Eigentum

Sämtliche Rechte an dem von inveoo vorliegenden und/oder von dessen Mitarbeitern aufgrund des erteilten Auftrags erarbeiteten Arbeitsergebnissen insbesondere alle Rechte an Programmen verbleiben ausdrücklich bei inveoo. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung bzw. Anpassung einer Software werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, keine Rechte über die im Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von inveoo zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Mit der Bezahlung sämtlicher Rechnungen aus dem Auftrag räumt inveoo dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, übergebene Programme in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmstand (Release) zu nutzen. Dem Auftraggeber werden keinerlei Rechte an den Quellprogrammen / Quellcode insbesondere kein Nutzungs- und/oder Besitzrecht eingeräumt. 

8.  Urheberrecht

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

9. Gewährleistung

Die Gewährleistung für die Lieferung von Hard- und Software beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate sofern nichts anderes vom Hersteller festgelegt oder eine Garantieerweiterung von inveoo erworben wurde. Sie beginnt mit der Übergabe bzw. Absendung bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware, mit der Abnahme und/oder Teilabnahme bei Individualanpassungen und Individualsoftware. Rückgriffs Rechte des Kunden im Sinne des § 933b ABGB sind ausgeschlossen. Bei gebrauchten Geräten wird eine Gewährleistung von inveoo ausgeschlossen. Werden Waren vom Auftraggeber inveoo zur Lagerung überlassen, wird eine Haftung für Schäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden durch inveoo. Im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Es sein denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist, oder für inveoo verglichen mit anderen Abhilfen, mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe verbundenen Unannehmlichkeit. Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für inveoo mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn inveoo die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person von inveoo liegenden Gründen, unzumutbar sind. Der Auftraggeber muss sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme, welche immer schriftlich dokumentiert werden muss,  gerichtlich geltend machen. Bei fremdbezogenen Produkten ist inveoo berechtigt, die Mängelbehebung durch den Hersteller und/oder Lieferanten ausführen zu lassen und nach seiner Wahl dem Auftraggeber seine diesbezüglichen Ansprüche zur direkten Geltendmachung abzutreten. Hierbei gelten die vom Hersteller und/oder Lieferanten festgelegten Gewährleistungs-, Garantie- und Wartungsbestimmungen. Die Nachbesserungs-/Ersatzlieferungsleistungen außerhalb der Gewährleistung werden nach Wahl von und bei inveoo  bzw. beim Hersteller/Lieferanten oder vor Ort ausgeführt. Bei Durchführung der Leistungen beim Auftraggeber trägt dieser die anfallenden Fahrtkosten und Spesen. Bei Durchführung der Leistungen bei inveoo bzw. beim Hersteller/Lieferanten trägt der Auftraggeber die anfallenden Kosten für den Hin- und Rücktransport. Die Gewährleistung gilt nicht für die dem natürlichen Verschleiß unterliegenden Betriebsmittel und Teile sowie für Schäden infolge übermäßiger oder unsachgemäßer Benutzung. Darüber hinaus gilt die Gewährleistung nicht für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger sowie anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) zurückzuführen sind. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. Jede Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber von inveoo nicht schriftlich genehmigte Zusatzgeräte und/oder Zusatzsoftware anbringt oder Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten und Software, ohne ausdrückliche Absprache mit inveoo oder durch Personal / Partner vornehmen lässt, das von inveoo nicht autorisiert wurde. Kosten, die durch unbegründete Mängelrügen anfallen, sind vom Auftraggeber zu den geltenden Dienstleistungspreisen zu bezahlen. Soweit ein Auftrag die Lieferung von Hardware und eine auf dieser vorzunehmende gesondert verrechnete Installation von Software umfassen, hat inveoo in dem Fall, dass die Hardware ohne sein Verschulden einen Mangel aufweist und sich dadurch die ordnungsgemäß erfolgte Installation der Software als neuerlich notwendig erweist, Anspruch auf Bezahlung sowohl der ersten Installierung als auch auf gesonderte Bezahlung der auf Wunsch des Kunden durchgeführten zweiten Installation der Software. inveoo übernimmt keinerlei Gewähr dafür, das von Dritten gelieferte oder vom Kunden selbst hergestellte und in Zusammenhang mit diesem gelieferter Hard- und Software verwendete Hard- und Software funktionstüchtig ist.

10. Geheimhaltung

Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind. Die mit inveoo verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

11. Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie der AGB als Ganzes nicht. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Wels vereinbart.

AGB VERSION:   02092013

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